ERSATZMITGLIEDER Ersatzmitglieder sind Personen, denen kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und die in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte (§ 71 Abs. 6 GemWO) erreicht haben. ?Die Tätigkeit eines Ersatzmitgliedes i.S. des § 15a ist für Fälle des § 39 Abs. 2 (Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate) nicht vorgesehen, da diese nicht als „vorübergehend“ i.S. des § 91 Abs. 5 GemWO anzusehen ist. ?Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates infolge Verzichtes (§ 91 Abs. 1 GemWO) aus und wird das (erstgereihte) Ersatzmitglied von der Bezirkswahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufen (§ 91 Abs. 2 GemWO), so bleibt das ausgeschiedene Mitglied des Gemeinderates Ersatzmitglied i.S. des § 91 Abs. 1 GemWO (und zwar i.S. des § 71 Abs. 1 GemWO nach wie vor erstgereihtes Ersatzmitglied); es ist nunmehr Ersatzmitglied i.S. des § 15a, es sei denn, es wird über dessen ausdrückliches Verlangen aus der Liste der Ersatzmitglieder gestrichen (§ 91 Abs. 4 GemWO). Eine „Ablehnung“ zur „Berufung zum Ersatzmitglied nach § 15a“ ist - entgegen der Darstellung in den Erläuternden Bemerkungen - nicht zulässig, da Ersatzmitglieder „i.S. des § 15a“ nicht „berufen“ werden können, sondern ex lege an Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates ihre Funktion ausüben können. Daher kann es auch nicht zutreffen, dass im Falle der „Ablehnung“ das „nächstgereihte Ersatzmitglied als Ersatzmitglied nach § 15a zu berufen“ ist. Es kann immer nur das „erstgereihte“ Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO“ als ein vertretungsberechtigtes Organ nach „§ 15a GemO“ angesehen werden. Die in den EB gemeinte Rechtsfolge, dass „das nächstgereihte Ersatzmitglied als Ersatzmitglied nach § 15a zu berufen“ ist, kann nur erzielt werden, wenn das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied verlangt, ihn aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. |
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